Strafverteidigung

Strafverteidigung

Als Strafverteidiger stehe ich Ihnen in jedem Stadium eines Strafverfahrens zur Seite.

Zu Ihrer Information habe ich einen kleinen Leitfaden verfasst. Dieser soll Ihnen dabei helfen, sich zu orientieren, an welchem Punkt im Strafverfahren Sie sich befinden. Zudem enthält der Leitfaden Tipps, wie Sie sich in bestimmten Situationen verhalten sollten. Schließlich will ich damit auch verdeutlichen, warum es ratsam ist, einen Strafverteidiger aufzusuchen.

Wie verhalte ich mich, wenn gegen mich ermittelt wird?

Die Strafverfolgungsbehörden leiten ein Ermittlungsverfahren ein, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dieser Anfangsverdacht kann auf eigenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden – etwa einer Personenkontrolle der Polizei – oder auf einer Anzeige beruhen.

In beiden Fällen wird man früher oder später versuchen, Sie zur Sache zu vernehmen: entweder direkt vor Ort oder später mittels einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Hier lautet die Grundregel: Keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft! Sie haben zu jedem Zeitpunkt das Recht zu schweigen. Eine einmal getätigte Aussage lässt sich hingegen im Nachhinein kaum mehr beseitigen.

Im Rahmen einer Identitätsfeststellung sind Sie nur verpflichtet, Name, Vorname, Geburtsdatum und –ort, die aktuelle Anschrift sowie (im begründeten Einzelfall) die Staatsangehörigkeit anzugeben. Dies lässt sich einfach merken: Nichts angeben, was nicht im Personalausweis steht!

Bei einer Ladung zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, zu erscheinen. Etwas anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Vorladung anordnet. Hier haben Sie zu erscheinen, müssen jedoch wiederum nur die Pflichtangaben zu Ihrer Person machen.

In jedem Fall ist es ratsam, möglichst zeitig einen Strafverteidiger aufzusuchen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. Unter Umständen lässt sich so eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken.

Was tun, wenn ich einen Strafbefehl erhalte?

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, verfasst sie entweder eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl und leitet die Akte an das Gericht weiter. Das Gericht entscheidet dann, ob es das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen wird.

Ein Strafbefehl ist eine Art Schnellurteil. Das Gericht verhängt eine Strafe, ohne dass eine Verhandlung stattfindet. Gegen den Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Um die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruchs abzuwägen, sollte ebenfalls ein Strafverteidiger konsultiert werden.

Was tun, wenn ich angeklagt werde?

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie dringend einen Strafverteidiger aufsuchen. Zwar besteht vor dem Strafrichter am Amtsgericht – solange es sich um leichte Kriminalität handelt und kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt – theoretisch kein Anwaltszwang. Dennoch ist davon abzuraten, sich selbst zu verteidigen. Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers sichert ab, dass die gegen Sie erhobenen Vorwürfe ausreichend kritisch hinterfragt werden und auch mögliche entlastende Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden.

Wann wird mir ein Pflichtverteidiger beigeordnet und kann ich diesen selbst auswählen?

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Ihnen der Staat bei finanzieller Bedürftigkeit einen Pflichtverteidiger zur Seite stellt. Das trifft so nicht zu. Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dies ist in der Regel nur bei schwereren Fällen gegeben: etwa wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden oder Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird – also eine Straftat, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist.

Darüber gibt es in § 140 Abs. 2 StPO noch weitere Fälle der notwendigen Verteidigung, etwa die Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen. Dies kann greifen, wenn gegen Sie noch weitere Verfahren laufen oder Ihnen ein Bewährungswiderruf droht.

Das Gericht ordnet Ihnen in diesem Fall einen Pflichtverteidiger zu. Dabei steht Ihnen das Recht zu, Ihren Pflichtverteidiger selbst auszuwählen. Nur wenn Sie keinen Pflichtverteidiger benennen, wird das Gericht einen für Sie auswählen. Sie sollten dieses Wahlrecht unbedingt ausüben, bevor das Gericht dies für sie tut.

Kann ich gegen eine Verurteilung noch vorgehen?

Gegen eine Verurteilung stehen Ihnen die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zu. Dies müssen jedoch innerhalb einer Woche ab der mündlichen Verkündung des Urteils eingelegt werden. Suchen Sie daher unmittelbar nach der Urteilsverkündung einen Strafverteidiger auf, um sich über die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens beraten zu lassen.