Polizei- und Versammlungsrecht
Polizei- und Versammlungsrecht
Ein weiteres Interessengebiet meinerseits ist das Polizei- und Versammlungsrecht.
Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote
In diesem Gebiet habe ich bereits publiziert:
„Aufenthaltsanordnungen und Kontaktverbote – der neue § 21 SächsPVDG“, in: Sächsische Verwaltungsblätter 12/2019, S. 341 ff.
In diesem Aufsatz beschäftige ich mich kritisch mit dem 2020 in Kraft getretenen neuen sächsischen Polizeigesetz, insbesondere mit den Mitteln Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot. Es ist zu befürchten, dass diese Mittel – die eigentlich zur Bekämpfung schwerster Kriminalität und Terrorismus gedacht sind – in Zukunft flächendeckend eingesetzt werden. In den Fokus könnten dabei insbesondere Fußballfans sowie politische Aktivistinnen und Aktivisten geraten.
Sollte gegen Sie eine derartige Anordnung ergangen sein, helfe ich Ihnen gern dabei, dagegen vorzugehen.
Polizeiliche Maßnahmen
Polizeiliche Maßnahmen, durch die Sie zu einem gewissen Verhalten gezwungen werden (z.B. ein Platzverweis), stellen in der Regel einen Verwaltungsakt dar und bedürfen einer Rechtsgrundlage. Auch muss stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dies gilt auch für rein tatsächliches Handeln der Polizei (z.B. der Einsatz eines Schlagstockes).
All diese Maßnahmen können gerichtlich überprüft werden. Sind Sie Adressatin oder Adressat einer polizeilichen Maßnahme geworden oder droht Ihnen eine solche, stehe ich Ihnen gern beratend zur Seite.
Versammlungen
Versammlungen unter freiem Himmel müssen grundsätzlich im Vorfeld angezeigt werden. Jedoch bedarf es keiner Genehmigung durch die Versammlungsbehörde.
Dennoch kann die Versammlungsbehörde Auflagen oder sogar ein Verbot der Versammlung verfügen. Sollte dies eintreten, gibt es die Möglichkeit, dagegen zeitnah im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Ich habe selbst schon mehrere Versammlungen angemeldet und stehe Ihnen gern mit Rat zur Seite.