Opferschutz

Opferschutz

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden ist, stehen Ihnen gewisse Rechte zu.

Anders als der Name „Opfer“ womöglich suggeriert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Ihnen körperlicher Schaden zugefügt wurde. Als Opfer – oder genauer: Verletzte oder Verletzter – gilt man im Sinne der Strafprozessordnung immer dann, wenn gegen einen eine Straftat verübt wurde – also beispielsweise auch, wenn man beleidigt oder bedroht wurde.

In dieser Situation stehen Sie nicht hilflos da. Über die Strafanzeige bei der Polizei hinaus gibt es viele Möglichkeiten, wie Sie gegen die schädigende Person vorgehen können. Um diese ausschöpfen zu können, empfiehlt es sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Wie erreiche ich, dass der Täter/die Täterin angeklagt wird?

Im Anschluss an eine Straftat können Sie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Dies garantiert jedoch noch nicht, dass es tatsächlich zu einer Anklage kommt. Nicht selten werden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, weil es aus deren Sicht an Beweisen oder an einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung mangelt.

Stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein, muss die Person, die die Strafanzeige gestellt hat, darüber informiert werden. Die verletzte Person hat dann die Möglichkeit, gegen diese Einstellung vorzugehen. Hierfür gelten jedoch Fristen, sodass die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll ist.

Zudem gibt es unter gewissen Umständen die Möglichkeit der Privatklage, bei der die geschädigte Person selbst die Anklageschrift einreicht. Auch hierbei ist eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Wie erreiche ich, dass der Täter/die Täterin verurteilt wird?

Einen Anspruch darauf, dass der oder die Angeklagte tatsächlich verurteilt wird, besteht nicht. Dies liegt allein in der Entscheidungsgewalt des Gerichts. Jedoch hat man als Opfer einer Straftat die Möglichkeit, am Gerichtsverfahren teilzunehmen – als Nebenkläger oder Nebenklägerin.

Die Nebenklage bedeutet den Anschluss an die Anklage der Staatsanwaltschaft. Das heißt konkret, dass der Nebenkläger oder die Nebenklägerin im Gericht mit auf der Anklagebank Platz nimmt und – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – Fragen stellen sowie Beweisanträge einbringen kann.

Um diese prozessualen Rechte richtig geltend machen zu können, empfiehlt sich in der Regel, einen Anwalt als Nebenklageanwalt zu beauftragen.

Muss ich meinen Anwalt selbst bezahlen?

Wenn Sie als Nebenkläger oder Nebenklägerin zugelassen worden sind, dann hat im Falle einer Verurteilung der Angeklagte Ihre Kosten zu ersetzen. Dies kann sich jedoch mitunter schwierig gestalten, wenn der Angeklagte nicht zahlen will oder nicht zahlen kann.

Etwas anderes gilt, wenn Ihnen vom Gericht ein Nebenklageanwalt beigeordnet wurde. In diesem Fall bezahlt der Staat die Gebühren Ihres Anwalts. Eine Beiordnung kommt jedoch nur bei bestimmten schwereren Straftaten in Betracht, z.B. bei einem sexuellen Übergriff oder einer schweren Körperverletzung.

Schließlich ist es bei der Nebenklage nach § 397 a Abs. 2 StPO ausnahmsweise möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie finanziell bedürftigt sind und Ihre Interessen allein nicht ausreichend wahrnehmen können.

Wie kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhalten?

Die Verurteilung des Täters mag eine gewisse Genugtuung verschaffen. Zur Beseitigung von materiellen (z.B. Sachbeschädigung) oder immateriellen Schäden (z.B. erlittene Schmerzen) führt sie jedoch nicht.

Zum einen besteht die Möglichkeit, im Anschluss an das Strafverfahren auf dem zivilrechtlichen Weg Schadensersatz und Schmerzensgeld einzuklagen. Zudem gibt es auch die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens, bei der zivilrechtliche Schadensersatzsanprüche direkt im Strafprozess geltend gemacht werden können. Welcher Weg in Ihrem konkreten Fall der Beste ist, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Wie kann ich mich vor erneuten Angriffen des Täters/der Täterin schützen?

Bereits vor Beginn des Strafverfahrens gibt es die Möglichkeit, im Rahmen eines sog. Gewaltschutzverfahrens ein Annäherungs- oder Kontaktverbot gegen den Täter oder die Täterin zu erwirken. Dies muss beim Familiengericht beantragt und glaubhaft gemacht werden. Hierbei können Ihnen neben einem Anwalt auch verschiedene Opferschutzverbände helfen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dem Gegner eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung zukommen zu lassen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Verbeitung von unwahren oder ehrverletzenden Äußerungen oder die Weitergabe von Fotos oder persönlichen Informationen droht. Auch hierzu sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen.

Wo kann ich noch zum Thema Opferhilfe beraten werden?

Hier finden Sie einige Links zu entsprechenden Anlaufstellen:

https://www.opferhilfe-sachsen.de/

https://sachsen.weisser-ring.de/

https://www.fsh-dresden.de/

Speziell für Opfer rechter und rassistischer Gewalt:

https://www.raa-sachsen.de/